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Politik-Glossar

Fraktionszwang

Umgangssprachlich für die Erwartung, dass Abgeordnete geschlossen mit ihrer Fraktion abstimmen — rechtlich gibt es ihn nicht.

Abgeordnete sind nach Art. 38 GG „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" (freies Mandat). Einen rechtlich bindenden Fraktionszwang kann es deshalb nicht geben. In der Praxis existiert aber eine starke Fraktionsdisziplin: Fraktionen legen vor Abstimmungen eine gemeinsame Linie fest und erwarten, dass ihre Mitglieder ihr folgen.

Das hat auch eine sachliche Begründung: Nur wenn Regierungsfraktionen verlässlich abstimmen, ist eine stabile Regierung möglich. Bei ethisch besonders umstrittenen Fragen (etwa am Lebensende oder in der Bioethik) geben die Fraktionen die Abstimmung häufig ausdrücklich frei — dann entscheidet jede:r Abgeordnete allein nach dem eigenen Gewissen.