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Politik-Glossar

Schuldenbremse

Verfassungsregel, die die Neuverschuldung von Bund und Ländern eng begrenzt.

Die Schuldenbremse (Art. 109 und 115 GG, seit 2009) verpflichtet Bund und Länder, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Der Bund darf sich strukturell nur im Umfang von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts neu verschulden; Ausnahmen gelten für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen, die der Bundestag feststellen muss.

Im März 2025 wurde die Regel mit verfassungsändernder Mehrheit gelockert: Verteidigungsausgaben oberhalb von einem Prozent des BIP sind seitdem von der Schuldenbremse ausgenommen, die Länder erhielten einen eigenen kleinen Verschuldungsspielraum, und ein kreditfinanziertes Sondervermögen von 500 Milliarden Euro für Infrastruktur und Klimaneutralität wurde im Grundgesetz verankert. Über weitere Reformen wird politisch gestritten.

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