Um eine Zersplitterung des Parlaments in viele Kleinstparteien zu verhindern, werden bei der Sitzverteilung grundsätzlich nur Parteien berücksichtigt, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen. Die Hürde gilt als Lehre aus der Weimarer Republik, deren Parlamente stark zersplittert waren.
Ausnahme ist die Grundmandatsklausel: Wer mindestens drei Wahlkreise direkt gewinnt, zieht auch unter fünf Prozent entsprechend seines Zweitstimmenergebnisses ein. Die Wahlrechtsreform 2023 wollte diese Klausel streichen; das Bundesverfassungsgericht erklärte die Fünf-Prozent-Hürde ohne eine solche Ausnahme aber 2024 für unvereinbar mit dem Grundgesetz und ordnete an, dass die Grundmandatsklausel bis zu einer Neuregelung weiter gilt.