Gewinnt eine Partei mindestens drei Direktmandate, wird sie bei der Sitzverteilung auch dann berücksichtigt, wenn sie bundesweit unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleibt — und zwar mit so vielen Sitzen, wie ihrem Zweitstimmenanteil entsprechen.
Die Wahlrechtsreform 2023 hatte die Klausel gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch im Juli 2024, dass die Fünf-Prozent-Hürde ohne eine solche Ausnahme in dieser Form verfassungswidrig wäre, und setzte die Grundmandatsklausel übergangsweise wieder in Kraft — sie galt daher auch bei der Bundestagswahl 2025 und gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung beschließt.