Neue Bundesgesetze können nur von drei Stellen angestoßen werden (Art. 76 GG): von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder „aus der Mitte des Bundestages" — also von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten. Bürgerinnen und Bürger haben auf Bundesebene kein direktes Initiativrecht, können aber Petitionen einreichen.
Die meisten Gesetzentwürfe stammen in der Praxis von der Bundesregierung, da sie über die Fachministerien mit ihren Verwaltungsapparaten verfügt. Jeder Entwurf durchläuft anschließend die drei Lesungen im Bundestag.