Abgeordnete dürfen wegen einer Straftat grundsätzlich nur mit Genehmigung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Art. 46 GG), außer bei Festnahme auf frischer Tat oder am folgenden Tag. Die Immunität schützt nicht die Person, sondern die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments vor politisch motivierter Verfolgung.
Der Bundestag kann die Immunität auf Antrag der Ermittlungsbehörden aufheben; dann laufen Ermittlungen und Verfahren wie bei allen anderen. Davon zu unterscheiden ist die Indemnität: Für Äußerungen und Abstimmungen im Parlament dürfen Abgeordnete, außer bei verleumderischen Beleidigungen, niemals verfolgt werden, auch nach dem Mandat nicht.