Abgeordnete dürfen wegen einer Straftat grundsätzlich nur mit Genehmigung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Art. 46 GG) — außer bei Festnahme auf frischer Tat oder am folgenden Tag. Die Immunität schützt nicht die Person, sondern die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments vor politisch motivierter Verfolgung.
Der Bundestag kann die Immunität auf Antrag der Ermittlungsbehörden aufheben; dann laufen Ermittlungen und Verfahren wie bei allen anderen. Davon zu unterscheiden ist die Indemnität: Für Äußerungen und Abstimmungen im Parlament dürfen Abgeordnete — außer bei verleumderischen Beleidigungen — niemals verfolgt werden, auch nach dem Mandat nicht.